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ZK2 2020 38

Erbausschlagung

Schwyz · 2020-08-19 · Deutsch SZ
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Erbausschlagung | Erbrecht

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 19. August 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. August 2020 ZK2 2020 38 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, betreffend Erbausschlagung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2020, ZES 2020 277);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom

10. Juli 2020 in Ziffer 2 des Dispositivs unter anderem das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Protokollierung seiner Erb- ausschlagungserklärung abwies, nachdem der Gesuchsteller innert der ge- setzten Frist zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Erbausschlagungserklärung keine Stellungnahme eingereicht hatte;

- dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juli 2020 „Einsprache“ (rec- te: Berufung) gegen die Verfügung vom 10. Juli 2020 erhob und sinngemäss um Protokollierung seiner Erbausschlagungserklärung ersuchte;

- dass der Gesuchsteller seine Berufung mündlich mit Telefon vom

10. August 2020 (KG-act. 7) und mit schriftlicher Erklärung vom 17. August 2020 (KG-act. 8) zurückzog;

- dass das vorliegende Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 19. August 2020 kau